AGB

Liefer- und Verkaufsbedingungen einschließlich Fernabsatz

Die folgenden Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen

Firma:                          Traktorenwerk Lindner Gesellschaft m.b.H.
                                   FN 39278 m (LG Innsbruck)

                                   A-6250 Kundl

Telefon / Fax:              Tel.: +43 53 38 / 74 20-0
                                   Fax: +43 53 38 / 74 20-333

E-Mail:                         info@lindner-traktoren.at

UID:                            ATU 32429805

Website:                      www.lindner-traktoren.at
(im Folgenden kurz: „Lindner“ genannt)

 

und Dritten

(im Folgenden kurz „Vertragspartner“ genannt)

I. Geltungsbereich der Liefer- und Verkaufsbedingungen

1.          Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen bilden einen wesentlichen Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.

2.          Lindner schließt Verträge mit seinen Vertragspartnern ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen. Davon abweichende Bedingungen eines Vertragspartners gelten nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

3.          Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten unabhängig davon, ob der Vertragsabschluss über den Webshop von Lindner (www.lindner-traktoren.at) oder über einen schriftlichen Kauf- oder Mietvertrag (vgl Pkt II.) geschlossen wurde. Mit Abgabe seiner Vertragserklärung akzeptiert der Vertragspartner diese Liefer- und Verkaufsbedingungen. Der Vertragspartner verzichtet darauf, diese Liefer- und Verkaufsbedingungen durch Zusendung eigener Bedingungen abzuändern. Erfolgt dennoch eine Zusendung von Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners, verzichtet dieser auf daraus entspringende Rechtswirkungen.

4.          Werden mehrere, zeitlich auseinander liegende Verträge abgeschlossen, wird die zum Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung des Vertragspartners geltende und von Lindner veröffentlichte oder ausgehändigte Fassung der Liefer- und Verkaufsbedingungen Vertragsbestandteil.

5.          Dem Vertragspartner ist es verboten, seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit Lindner ohne vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte teilweise oder ganz zu übertragen.

6.          Jede Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung von Verträgen zwischen Lindner und seinen Vertragspartnern bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

7.          Ohne schriftliche Ermächtigung durch Lindner ist es den Mitarbeitern Lindners untersagt, Zusagen zu tätigen, die diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zur Gänze oder teilweise aufheben, ergänzen oder abändern. Sind derartige Zusagen aufgrund zwingender gesetzlicher Normen für Lindner bindend, kann Lindner jederzeit vom zugrundeliegenden Vertrag zurücktreten, ohne dem Vertragspartner ersatzpflichtig zu werden.

8.          Sowohl der jeweilige Vertragspartner als auch Lindner verzichten darauf, einen auf Grundlage dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen abgeschlossenen Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte anzufechten oder diesbezügliche Einreden zu erheben.

II. Vertragsabschluss

1.          Anbote eines Vertragspartner zum Kauf oder Anmietung von Fahrzeugen, Anbaugeräten oder Softwarelösungen (Traclink) werden von Lindner nur durch schriftliche Bestätigung (Fax, Internet oder E-Mail ist ausreichend) oder durch tatsächliche Erfüllung des Vertrages angenommen. Erst dann kommt ein Vertrag zustande. Der Vertragspartner ist an sein Anbot für die Dauer von 28 (achtundzwanzig) österreichischen Werktagen ab Einlangen bei Lindner gebunden.

2.          Das Anbot des Vertragspartners bei Bestellung über den Webshop von Lindner erfolgt durch Bestellung des Artikels. Das Anbot des Vertragspartners wird durch Klick auf den Button „Jetzt bestellen!“ für ihn verbindlich. Dem Vertragspartner wird nach Eingang der Bestellung bei Lindner eine gesonderte Bestätigung des Erhalts der Bestellung zugesandt. Eine solche Bestätigung stellt jedoch noch keine Bestätigung des Anbots dar. Die Annahme und damit der Vertragsabschluss erfolgt erst durch gesonderte schriftliche übersandte Auftragsbestätigung oder durch faktische Lieferung der bestellten Ware(n). Eine Auftragsbestätigung wird binnen angemessener Frist von längsten 21 (einundzwanzig) österreichischen Werktagen versendet oder der Vertrag wird binnen dieser Frist faktisch erfüllt. Erfolgt der Versand oder die faktische Vertragserfüllung nach Ablauf der Frist, gilt der Vertrag dennoch als geschlossen, wenn der Vertragspartner nicht binnen 3 (drei) Werktagen schriftlich widerspricht oder wenn er die Lieferung oder Leistung faktisch annimmt. Lindner ist berechtigt, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3.          Alle Angaben Lindners in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten etc. sowie die Präsentation der Produkte auf der Website oder im Webshop von Lindern, stellen keine Anbote dar und sind unverbindlich. Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind auch jegliche Erklärungen Lindners (zB in Geschäftsunterlagen oder Einladungen zu Anbotstellungen), die weder eine Auftragsbestätigung darstellen noch explizit als verbindlich erklärt werden, stets freibleibend und unverbindlich und auch nach Einlangen einer Bestellung des Vertragspartners für Lindner abänderbar bzw. widerrufbar. Anbote Lindners sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Lindner ist für 7 (sieben) Werktage ab dem auf dem Anbot genannten Datum gebunden; mündliche Anbote Lindners müssen vom Vertragspartner sofort angenommen werden.

III. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung

1.          Alle von Lindern an den Vertragspartner übergebenen geschäftlichen und technischen Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches verbleiben im Eigentum von Lindner. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der schriftlichen Zustimmung Lindners. Verkaufshilfen dürfen nur zur Präsentation und Vermarktung von Produkten Lindners verwendet werden. Es steht Lindner frei, solche Unterlagen und Verkaufsinformationen jederzeit ohne Angabe von Gründen auf Kosten des Vertragspartners zurückzufordern.

2.          Der Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

IV. Registrierung auf der Website, Websitezugriff

1.          Vertragspartner können sich als „Benutzer“ auf der Website von Lindner registrieren. Dazu müssen die Vertragspartner mindestens 18 Jahre alt sein. Mit der Absendung des Registrierungsformulars bestätigt der Vertragspartner die Richtigkeit seiner Angaben, insbesondere seines Namens, seines Alters und seiner Adresse. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Angaben bei Änderungen zu aktualisieren.

2.          Registrierte Vertragspartner können sich jederzeit auf der Website von Lindner anmelden, indem sie ihren Benutzernamen und den ausgewählten Zugriffscode (Passwort) in die Anmeldemaske eingeben. Der Benutzername (Nickname) muss dabei nicht zwingend mit dem Namen des Vertragspartners ident sein.

3.          Der Vertragspartner ist für die Geheimhaltung seines Zugriffscodes verantwortlich. Lindner kann nur überprüfen, ob ein Zugriffscode mit einer ordnungsgemäß freigeschalteten Kundenberechtigung übereinstimmt. Eine weitergehende Überprüfungspflicht trifft Lindner nicht. Jede Person, die sich auf der Website mit einem Benutzernamen und dem dazu passenden Zugriffscode einloggt, gilt als bevollmächtigt, Bestellungen für den registrierten Vertragspartner abzugeben und dieser haftet dafür. Eine regelmäßige Änderung des Zugriffscodes wird empfohlen, um einem Missbrauch vorzubeugen.

4.          Lindner trifft keine Haftung für eine unterbrechungsfreie Aufrufbarkeit der Website und eine unterbrechungsfreie Funktion der dort angebotenen Dienste. Lindner ist jederzeit berechtigt, auch ohne Vorankündigung, Arbeiten an der Website durchzuführen. Dabei kann es auch zu Abschaltungen oder Unterbrechungen kommen. Lindner ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Serverkapazität zur Verfügung zu stellen, sodass Überlastungen und längere Antwortzeiten nicht ausgeschlossen werden können.

V. Preisgestaltung

1.          Technische Abänderungen oder Abweichungen von Vorgaben aller Art sind vom Vertragspartner zum Listenpreis zu akzeptieren, sofern sie dem von diesem angestrebten Verwendungszweck nicht zuwiderlaufen.

2.          Preise Lindners sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, Nettopreise (in EURO) und gelten ab Werk. Die angeführten Preise beinhalten keine Kosten für Verpackung, Transport oder Montage. Preiserhöhungen wegen Steigerung der Herstellungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten etc.) zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt und sind von diesem zu tragen. Eine allfällige gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweils gültigen Höhe ebenfalls zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.          Alle Nebenkosten eines Vertrages, insbesondere Finanzierungskosten, Kosten für eine grundbücherliche Sicherstellung der Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen, etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.

VI. Zahlungsbedingungen

1.          Bei Verträgen über den Kauf oder die Anmietung von Fahrzeugen, Anbaugeräten oder Softwarelösungen (Traclink) ist ein Drittel des Kaufpreises, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, binnen einer Woche nach Zustandekommen des Vertrages zwischen Lindner und dem jeweiligen Vertragspartner fällig. Der restliche Kaufpreis ist spätestens bei Lieferung fällig.

2.          Bei Kauf von Produkten über den Webshop tritt die Fälligkeit des Kaufpreises bereits mit Bestellung oder, sofern ausdrücklich angeführt, binnen 14 Tagen ein. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit.

3.          Zahlungen sind nur dann rechtzeitig, wenn der Betrag am Fälligkeitstag einlangt bzw. auf dem von Lindner bekanntgegebenen Konto gutgeschrieben wurde.

4.          Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug oder Skonto zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber von Lindner angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Lindner kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen.

5.          Sofern der Vertragspartner Unternehmer ist und mit einer Zahlung oder mit der Übernahme der Lieferungen oder Leistungen in Verzug gerät, ist Lindner ist berechtigt, jährliche Verzugszinsen in Höhe von 9,5%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 12% p.a. in Anrechnung zu bringen. Ist der Vertragspartner Verbraucher, gelten jährliche Verzugszinsen in Höhe von 4%-Punkten über dem 3-Monats-Euribor als vereinbart, mindestens jedoch 4%p.a.. Das Recht Lindners auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens und allfällige sonstige Rechte Lindners bleiben hiervon unberührt.

6.          Ist der Vertragspartner Unternehmer, ist Lindner – unabhängig von einem allfälligen Vertragsrücktritt – berechtigt, bei nicht rechtzeitiger Erfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner eine Konventionalstrafe (Pönale) in der Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises (exkl. USt) sowie einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden samt entgangenem Gewinn zu fordern.

7.          Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 (vierzehn) Tagen oder bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung durch den Vertragspartner, die nicht nur eine unwesentliche Nebenpflicht darstellt, tritt Terminverlust ein, der Lindner ohne weitere Mahnung und/oder Nachfristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Lindner ist außerdem berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten.

8.          Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Sind Teilzahlungen vereinbart, tritt Terminverlust ein, sobald auch nur eine Teilzahlung binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Fälligkeit nicht vollständig geleistet wurde. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch ausständige Betrag sofort zur Zahlung fällig. Weiters hat Lindner bei Eintritt des Terminverlusts das Recht, weitere Teillieferungen ohne Rücktritt vom Vertrag zurückzubehalten bzw. eine allfällige unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte vereinbarte Forderung samt Nebenkosten vollständig geleistet wurde.

9.          Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Vertragspartners mit Forderungen Lindners, insbesondere mit Kaufpreisraten oder Schadenersatzforderungen, ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um von Lindner ausdrücklich anerkannte oder gerichtlich festgestellte Forderungen des Vertragspartners handelt oder dem Aufrechnungsverbot gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

10.       Sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht an Lindners Waren nicht zu.

VII. Widerrufs- und Rücktrittsrechte und –folgen

1.          Wurde der Vertrag zwischen Unternehmern abgeschlossen und erklärt der Vertragspartner den Rücktritt vom Vertrag, so hat er allfällige bereits gelieferte Waren auf seine eigenen Kosten unverzüglich an Lindner zurückzustellen, Ersatz für allfällige Wertminderung sowie ein angemessenes Benützungsentgelt zu leisten und Lindner alle sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Unabhängig davon hat der Vertragspartner zur Abgeltung des in diesem Zusammenhang entstandenen Schadens eine Stornogebühr von 20 % des Bruttorechnungsbetrages ohne weitere Nachweise mit sofortiger Fälligkeit zu bezahlen. Das Recht Lindners auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens und allfällige sonstige Rechte Lindners bleiben hiervon unberührt, insbesondere auch das Recht auf Vertragszuhaltung zu bestehen.

2.          Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des KSchG und hat er den auf diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen basierenden Vertrag entweder als Fernabsatzvertrag oder außerhalb der Geschäftsräume von Lindner geschlossen (und beträgt das zu zahlende Entgelt im letzteren Fall mehr als EUR 50,00), kann er von diesem Vertrag bis zum Ablauf der in Pkt VII 4.1und 4.2 genannten Fristen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Dies gilt nicht in den in Pkt VII 5 geregelten Ausnahmefällen.

3.          Für den Rücktritt muss der Vertragspartner Lindner mit einer eindeutigen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, den Vertrag widerrufen zu wollen, informieren. Die Widerrufs- oder Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Widerruf des Vertragspartners muss Lindner tatsächlich zugehen, um wirksam zu sein. Der Vertragspartner kann dafür das nachstehende Muster-Widerrufsformular verwenden.

 

Rücktrittserklärung / Widerrufserklärung

 

An die Firma:

Traktorenwerk Lindner Gesellschaft m.b.H.

FAX:

+43 5338 7420 333

E-Mail:

info@lindner-traktoren.at

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den abgeschlossenen Vertrag über den Artikel ……………………., welchen ich/wir am ……………………. bestellt / am ……………………. erhalten haben.

 

Rückzahlung auf Konto IBAN ……………………., BIC …………………….

Name des Käufers: ……………………………..

Anschrift: ……………………………..

 

Datum: …………………….

Unterschrift: …………………….

     

4.          Die Rücktrittsfrist für Verbraucher beträgt wie folgt:

4.1.                      Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen kann der Vertragspartner binnen 14 (vierzehn) Tagen ab dem Tag, an dem der Vertragspartner oder ein von Vertragspartner benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, den Besitz der Ware bzw. der letzten Teilsendung bzw der zuletzt gelieferten Ware erlangt hat, vom Vertrag zurücktreten (§ 11 Abs 2 Z 2 lit a) bis c) FAGG);

4.2.                      Bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg kann der Vertragspartner binnen 14 Tagen von dem Tag an, an dem der Vertragspartner oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, den Besitz an der zuerst gelieferten Ware erlangt hat, vom Vertrag zurücktreten (§ 11 Abs 2 Z 2 lit d) FAGG);

4.3.                      Die Rücktrittsfrist nach Vertragspunkt VII 4.1 und 4.2 ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Lindner muss der Widerruf aber tatsächlich zugehen, um wirksam zu sein. Das Risiko im Falle einer postalischen oder elektronischen Übermittlung (Fax, Email) liegt beim Vertragspartner.

4.4.                      Sollte der Vertragspartner den Vertrag widerrufen, hat ihm Lindner alle Zahlungen, die Lindner vom Vertragspartner erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Vertragspartner eine andere Art der Lieferung als die von Lindner angebotene gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen 14 (vierzehn) Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags bei Lindner eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Lindner dasselbe Zahlungsmittel, das der Vertragspartner bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Vertragspartner wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

4.5.                      In keinem Fall werden dem Vertragspartner wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Bei Kaufverträgen oder sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen kann Lindner die Rückzahlung verweigern, bis Lindner entweder die Ware wieder zurückerhalten hat oder der Vertragspartner einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat, sofern Lindner nicht angeboten hat, die Ware selbst abzuholen.

4.6.                      Der Vertragspartner hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 (vierzehn) Tagen ab dem Tag, an dem er Lindner über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet hat, an Lindner zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Vertragspartner die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet. Der Vertragspartner trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, sofern Lindner ihn vorab über die Pflicht zur Tragung der Kosten für die Rücksendung informiert hat. Der Vertragspartner muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang durch den Vertragspartner zurückzuführen ist. Der Vertragspartner haftet jedoch in keinem Fall für den Wertverlust der Ware, wenn er von Lindner nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde.

4.7.                      Tritt der Vertragspartner von einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten zurück, so trifft den Vertragspartner für bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers keine Zahlungspflicht. Dies gilt nur, sofern nicht die Ausnahme vom Rücktrittsrecht gem Pkt VII 5.8 zur Anwendung kommt.

5.          Der Vertragspartner hat gemäß § 18 Abs 1 FAGG kein Rücktrittsrecht beim Abschluss von Verträgen über:

5.1.                      Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können,

5.2.                      Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,

5.3.                      Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,

5.4.                      Waren, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

5.5.                      Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

5.6.                      Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

5.7.                      Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen über die Lieferung solcher Publikationen,

5.8.                      die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn Lindner – mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertragspartners, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs 2 FAGG oder § 7 Abs 3 FAGG – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Lieferung begonnen hat.

6.          Beträgt das vereinbarte Entgelt weniger als EUR 50,00, so steht dem Vertragspartner das Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG zu wie folgt:

6.1.                      Hat der Vertragspartner seine Vertragserklärung weder in den von Lindner für geschäftliche Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von Lindner dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann der Vertragspartner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten.

6.2.                      Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift von Lindner, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Vertragspartner, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Vertragspartner den Besitz an der Ware erlangt.

6.3.                      Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Vertragspartner das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 (vierzehn) Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn Lindner die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 (vierzehn) Tage nach dem Zeitpunkt, an dem der Vertragspartner die Urkunde erhält.

6.4.                      Diesfalls gelten für die Ausübung des Rücktrittsrechtes die Bestimmungen der obigen Vertragspunkte VII 4.6 und 4.7. Der Vertragspartner kann das Muster der Rücktrittserklärung des Vertragspunktes VII 2 verwendet werden.

6.5.                      Das Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner nicht zu,

(i)     wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit Lindner oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,

(ii)    wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder

(iii)   bei Verträgen über ein vereinbartes Entgelt von nicht mehr als 25 (fünfundzwanzig) Euro, die außerhalb der Geschäftsräume von Lindner geschlossen werden und bei denen die beidseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind.

(iv)   bei Verträgen über ein vereinbartes Entgelt von nicht mehr als 50 (fünfzig) Euro, wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird.

(v)    Bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen (diesfalls besteht ein Rücktrittsrecht gem. oben Pkt VII 4.1 bis 4.2)

(vi)   Bei Vertragserklärungen, die der Vertragspartner in körperlicher Anwesenheit von Lindner abgegeben hat, es sei denn, dass der Vertragspartner dazu von Lindner gedrängt worden ist.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1.          Bis zur vollständigen vorbehaltslosen Zahlung sämtlicher Forderungen Lindners aus dem jeweiligen Vertrag einschließlich Zinsen, (Neben-)Kosten, Gebühren und Spesen bleibt der Kaufgegenstand der jeweiligen Lieferung im Eigentum Lindners. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten und von sich aus sämtliche Schritte zu tätigen und Erklärungen abzugeben, die je nach Lage der Sache zur Begründung oder Erhaltung des Eigentumsvorbehaltes notwendig sind.

2.          Eine Veräußerung oder Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vor vollständiger Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung Lindners zulässig, wobei der Vertragspartner diesfalls seine Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt Lindners hinzuweisen hat. Die Zustimmung Lindners, die betreffende Ware zu veräußern oder zu verpfänden erlischt automatisch im Falle einer Insolvenz oder Exekutionsführung. Im Fall der Zustimmung Lindners gelten sämtliche Forderungen des Vertragspartners gegenüber dem dritten Käufer, insbesondere die Kaufpreisforderung, schon jetzt als an Lindner abgetreten und Lindner ist jederzeit berechtigt, den dritten Käufer von dieser Abtretung zu verständigen. Sämtliche damit zusammenhängenden Gebühren und Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen.

3.          Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen ist der Vertragspartner weiters nicht berechtigt, gelieferte Waren zu be- bzw. verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden; widrigenfalls steht Lindner das Alleineigentum an den aus der Bearbeitung, Verarbeitung und Verbindung hervorgegangenen Sachen zu.

4.          Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der gelieferten Ware durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, Lindner unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes an die zuletzt von Lindner bekanntgegebene Adresse zu verständigen und auf seine Kosten alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung des Eigentumsrechtes Lindners zu setzen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von Lindner ausgesondert, so kann Lindner eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vornehmen. Der Vertragspartner hat Lindner alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Eigentums zu erstatten.

5.          Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf den Kaufpreis für unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren verrechnet werden.

6.          Der Eigentumsvorbehalt ist auf Wunsch Lindners im Typenschein (COC-Papiere, Einzelgenehmigungsbescheid) und am Fahrzeug zu vermerken. Lindner ist berechtigt, den Typenschein (COC-Papiere, Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verpflichtungen des Vertragspartners einzubehalten.

7.          Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Vertragspartner auf Verlangen Lindners auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern, und die Versicherungspolizzen sind zugunsten Lindners zu vinkulieren.

8.          Der Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort in den Reparaturwerkstätten von Lindner oder in einer von Lindner anerkannten Werkstätte ausführen zu lassen.

9.          Für den Fall der Nichtzahlung einer fälligen Forderung Lindners, der Zahlungseinstellung, der Insolvenzeröffnung oder der Exekution auf eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Vertragspartner sämtliche unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren an Lindner zurückzustellen.

IX. Lieferung, Erfüllung, Gefahrenübergang und Übernahmebedingungen

1.          Bei Verträgen über den Kauf oder die Anmietung von Fahrzeugen, Anbaugeräten oder Softwarelösungen (Traclink) gilt nachstehendes als vereinbart:

1.1.                      Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Die Lieferfrist beginnt mit rechtswirksamem Abschluss des jeweiligen Vertrages, jedoch nicht vor Zahlung der ersten Rate. Im Falle einer nachträglichen Abänderung des jeweiligen Vertrages, zB über die Spezifikationen des Fahrzeugs, ist Lindner berechtigt, Lieferfrist und Liefertermin einseitig angemessen neu festzulegen. Lindner wird den jeweiligen Vertragspartner von einer Neufestlegung von Lieferfrist und/oder Liefertermin verständigen (telefonisch, per E-Mail oder Fax ist ausreichend).

1.2.                      Lindner behält sich Konstruktions- und Formänderungen bis zur Lieferung vor, soweit daraus kein Nachteil für den Vertragspartner resultiert. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind daher nur als näherungsweise Angaben zu betrachten.

1.3.                      Sämtliche Lieferungen und Leistungen – sofern unter Punkt IX.2 nicht abweichend geregelt - erfolgen ab Werk Lindners in 6250 Kundl/Tirol/Österreich (EXW – Incoterm 2020). Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag, sohin auch für jene des Vertragspartners, ist Lindners Werk in 6250 Kundl/Tirol/Österreich. Dies gilt auch für Teillieferungen.

1.4.                      Die Lieferung ab Werk von Lindner ist erfüllt, sobald Lindner die Anzeige der Bereitstellung an den Vertragspartner versendet.

1.5.                      Der Vertragspartner ist verpflichtet, den zur Verfügung gestellten Verkaufsgegenstand am vereinbarten Erfüllungsort abzunehmen und unverzüglich zu überprüfen. Erfolgt die Übernahme durch den Vertragspartner nicht binnen 8 (acht) Tagen nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß übernommen.

1.6.                      Verzögert sich eine Leistung bzw. Lieferung durch einen von Lindner nicht verschuldeten Umstand, verlängert sich die Leistungs- bzw. Lieferzeit auch ohne gesonderte Erklärung angemessen, ohne dass Lindner Rechtsfolgen welcher Art auch immer zu verantworten hat; dies selbst dann, wenn Lindner bereits mit anderen Verpflichtungen in Verzug ist. Lindner wird den Vertragspartner nach Möglichkeit über die Verlängerung der Leistungs- bzw. Lieferzeit informieren (mündlich oder telefonisch ist ausreichend). Verursacht der Vertragspartner eine unangemessener Erschwerung oder Verzögerung der Erfüllung des Vertrages durch Lindner, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Leistungs- bzw. Lieferzeit, ist Lindner unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt.

1.7.                      Hat Lindner den Verzug verschuldet, kann der Vertragspartner nach schriftlicher Setzung einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Nachfrist entweder Erfüllung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

1.8.                      Ein Schadenersatzanspruch des Vertragspartners wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges durch Lindner wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Lindner verschuldet wurde.

1.9.                      Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft, behält sich Lindner vor, vom Vertrag zurückzutreten, sofern ihm nach Auftragsbestätigung und vor vollständiger Zahlung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners bekannt werden, durch welche seine Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint[HG2] .

1.10.                    Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Vertragspartner über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Durch Lindner wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, soweit dies im Einzelnen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung. Wird von Lindner eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Vertragspartner überschritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden.

1.11.                    Lindner ist jederzeit berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.

1.12.                    Bei Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung erlöschen alle vertraglichen Verpflichtungen. Ist die Unmöglichkeit – aber auch ein Liefer- bzw. Leistungsverzug – durch Nichtlieferung bzw. verspätete Lieferung eines Zulieferers von Lindner bedingt, steht dem Vertragspartner kein Schadenersatzanspruch gegen Lindner zu.

1.13.                    Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäße Ware bzw. Leistung nicht am richtigen Ort oder zur richtigen Zeit an, kann Lindner die nicht abgenommene Ware auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners einlagern. Gleichzeitig kann Lindner entweder auf Erfüllung bestehen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 (vierzehn) Tagen vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verwerten. Im Falle der Verwertung gilt das Wahlrecht von Lindner zwischen Schadenersatz zuzüglich entgangenem Gewinn oder der Konventionalstrafe in Höhe 10 % des vereinbarten Kaufpreises (exkl. USt) gemäß Vertragspunkt VI 6 als vereinbart

2.          Bei Vertragsabschlüssen über den Webshop von Lindern gilt nachstehendes als vereinbart:

2.1.                      Die Auslieferung bei einem Online-Kauf erfolgt, sofern die Ware vorrätig ist und nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 7 (sieben) Werktagen nach Annahme der Bestellung. Die Wahl des Transporteurs erfolgt durch Lindner nach bestem Ermessen aber ohne Gewähr für die Wahl der schnellsten und billigsten Versendung.

2.2.                      Die Lieferfrist wird durch alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z.B. Fälle höherer Gewalt, Epidemien, Pandemien, Verzug von Lieferanten, unvorhersehbare Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Ausschuss wichtiger Fertigungsteile und Arbeitskonflikte um die Dauer der Hinderung verlängert.

2.3             Die Lieferung erfolgt an die vom Vertragspartner angegebene Lieferanschrift. Etwaige Mehrkosten die durch die Angabe einer unrichtigen Lieferanschrift durch den Vertragspartner verursacht werden, sind von diesem zu tragen.

X.  Gewährleistung und Garantie

1.          Ist der Vertragspartner Unternehmer gilt nachstehendes als vereinbart:

1.1.                      Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Mängel sechs Monate ab Gefahrenübergang. Für Ersatzteile und Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, gerechnet ab Übergabe.

1.2.                      Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Die §§ 924 und 933b ABGB und ähnliche Regelungen finden keine Anwendung.

1.3.                      Von außen sichtbare Beschädigungen oder Mängel, Fehlmengen oder fehlende Teile sind vom Vertragspartner unmittelbar bei der Übernahme, spätestens binnen 8 (acht) Tagen, bei sonstigem Rechtsverlust schriftlich und spezifiziert zu rügen. Die Annahme kann deshalb nicht verweigert werden, es sei denn, die Ware ist für den vereinbarten oder üblichen Zweck untauglich.

1.4.                      Verdeckte Mängel sind binnen 8 (acht) Tagen nach ihrem Entdecken, jeweils einlangend mittels eingeschriebenen Briefes an die zuletzt von Lindner bekanntgegebene Adresse zu rügen. Ansonsten gilt die Ware als vorbehaltlos und mängelfrei übernommen und Gewährleistungsansprüche und verwandte Ansprüche erlöschen.

1.5.                      Aus-, Einbau- und Umbaukosten mangelhafter Waren gelten als Mangelfolgeschäden, die den Regelungen des Vertragspunktes XI unterliegen

1.6.                      Lindner ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung) selbst zu bestimmen.

1.7.                      Die primären Gewährleistungsansprüche kann Lindner nach seiner Wahl insbesondere erfüllen durch

a)          Nachtrag des Fehlenden;

b)          Nachbesserung der Ware am Erfüllungsort oder beim Vertragspartner an Ort und Stelle;

c)          Nachbesserung an einem von Lindner bezeichneten Ort oder

d)          Ersatz der mangelhaften Ware bzw. von Teilen derselben.

1.8.                      Wird die Gewährleistung nach Wahl Lindners durch Reparatur der porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt, werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Bei Reparaturen und Karossierungen anfallendes Altmaterial geht, wenn nichts anders schriftlich vereinbart wird, in das Eigentum Lindners über, ohne dass es einer gesonderten Verständigung des Vertragspartners bedarf. Für die von Lindner nicht selbst erzeugten Teile leistet Lindner keine Gewähr. Lindner wird jedoch, sofern nichts anders schriftlich vereinbart wird, die ihr gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Vertragspartner abtreten.

1.9.                      Eine Wandlung steht dem Vertragspartner nur bei Vorliegen eines wesentlichen und unbehebbaren Mangels zu.

1.10.                    Kein Gewährleistungsanspruch besteht für gebrauchte Fahrzeuge, Verbrauchs- und Verschleißteile, für Reparaturarbeiten oder bei Glasbruch sowie, wenn ein Mangel oder Schade aufgrund einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes, des Achsdruckes oder der dem Vertrag zugrundeliegenden Nutzlast bzw. Fahrgestelltragfähigkeit erfolgt.

1.11.                    Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, leistet Lindner ausschließlich gegenüber dem im Übergabebericht angeführten Erstkäufer (unmittelbarer Vertragspartner) bei Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen Garantie (im Folgenden „Lindner-Garantie“) für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Fahrzeuges in Werkstoff und Werkarbeit für

a)          einspurige Fahrzeuge während der Dauer von sechs Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 6.000 Kilometern oder 400 Betriebsstunden;

b)          zweispurige Fahrzeuge während der Dauer von sechs Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 6.000 Kilometern oder 400 Betriebsstunden;

c)          LKW, Omnibusse und Traktoren während einer Dauer von zwölf Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 20.000 Kilometern oder 1.500 Betriebsstunden.

1.12.                    Im Falle eines Weiterverkaufes innerhalb der Garantiezeit erlischt die Lindner-Garantie, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.

1.13.                    Unbeschadet des Pkt X 1.12 bleibt die Lindner-Garantie auch im Falle eines Weiterverkaufs aufrecht, sofern der Erstkäufer das betroffene Fahrzeug nicht selbst gebraucht (z.B. als Vorführfahrzeug), sondern ausschließlich zum Weiterverkauf erwirbt. In diesem Fall gilt die Lindner-Garantie nicht gegenüber dem Erstkäufer, sondern gegenüber dem Kunden des Erstkäufers. Die Garantiezeit beginnt dann erst mit Lieferung an den Kunden des Erstkäufers zu laufen und erlischt spätestens drei Jahre ab Lieferung an den Erstkäufer.

1.14.                    Bleibt die Lindner-Garantie im Einzelfall auch im Falle eines Weiterverkaufs durch den Vertragspartner aufrecht, sind Reparaturarbeiten am Kaufgegenstand im Rahmen eines Gewährleistungs- oder Garantieanspruches eines Weiterverkaufskunden bei sonstigem Verlust sämtlicher Rechte aus der Lindner-Garantie nur in Fachwerkstätten oder Vertragswerkstätten Lindners unter Verwendung von Original-Ersatzteilen zulässig. Andernfalls erlöschen Gewährleistungs- und Garantieansprüche.

1.15.           Sämtliche Garantie- oder Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn

a)          der Vertragspartner die Vorschriften von Lindner über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung) nicht befolgt;

b)          der Vertragspartner den Kaufgegenstand nicht mindestens einmal jährlich, jedenfalls aber so oft einem Service in einer Fachwerkstätte oder Vertragswerkstätte Lindners unterzieht, wie es der in der Betriebsanleitung enthaltene Wartungsplan (Serviceplan) vorschreibt;

c)          der Vertragspartner für allfällige Reparaturen oder Wartungen des Kaufgegenstands andere Ersatzteile als Original-Ersatzteile von Lindner verwendet;

d)          der Kaufgegenstand unüblich oder entgegen den Bedienungsvorschriften gebraucht wurde;

e)          der Mangel durch den Vertragspartner bzw. Dritte verursacht wurde bzw. diese    selbst Manipulationen oder Reparaturen an der Ware vorgenommen haben oder

f)           solange der Vertragspartner seine Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, nicht erfüllt.

2.          Ist der Vertragspartner Verbraucher gilt nachstehendes als vereinbart:

2.1.                      Gegenüber Verbrauchern gelten bei Mängeln der Ware die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (VGG und § 8 KSchG). Kein Fall der Gewährleistung liegt bei Schäden vor, die durch eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Produktes entstanden sind. Gleiches gilt für gewöhnliche Abnutzung.

2.2.                      Pkt X 1.11, 1.12, 1.13 und 1.14 gelten auch bei Verträgen mit Verbrauchern.

2.3.                      Die Produktabbildung auf der Website und/oder in den Foldern von Lindner können hinsichtlich der Farbe und Größe vom Aussehen der gelieferten Produkte abweichen. Die gelieferte Ware gilt als vertragsmäßig, wenn die gelieferten Stücke den sonstigen Produktspezifikationen entsprechen.

2.4.                      Sofern der Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, hat er die gelieferte Ware nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit, insbesondere auf Unversehrtheit der Verpackung, zu überprüfen. Eventuelle Mängel hat der Vertragspartner per E-Mail an info@lindner-traktoren.at bekannt zu geben und den Mangel kurz zu beschreiben.

2.5.                      Wird eine Rücksendung der Ware an Lindner vom Vertragspartner gefordert und ist die Ware tatsächlich mangelhaft, so trägt Lindner die Kosten des Versandes, wobei der Vertragspartner allfällige Vorgaben Lindners für den Transport einzuhalten hat. Sofern die Ware nicht mangelhaft ist, sind etwaige Kosten vom Vertragspartner zu tragen.

XI. Schadenersatz und Produkthaftung

1.          Lindner haftet für jegliche Schäden in Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit, sofern die Haftung nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausgeschlossen wird. Bei leichter und grober Fahrlässigkeit haftet Lindner ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von Schaden und Schädiger.

2.          Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet Lindner nicht. Sofern im Einzelfall ein weitergehender Haftungsausschluss zulässig ist, gilt dieser gegenüber Vertragspartnern, die Unternehmer sind, als vereinbart.

3.          Ein Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung), insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, oder sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Insbesondere für Schäden, die unübliche oder nicht den Bedienungsvorschriften entsprechende Handhabung verursacht werden, haftet Lindner nicht.

4.          Die Haftung für Schäden ist jedenfalls auf das Dreifache des Nettorechnungsbetrages der gelieferten, mit dem Schaden zusammenhängenden Ware beschränkt, mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz

5.          Im Falle der Vertragsauflösung ist Lindner nicht verpflichtet, erstattbare Beträge zu verzinsen.

6.          Sofern im Einzelfall eine Konventionalstrafe zugunsten des Vertragspartners vereinbart wurde, ist eine Geltendmachung eines über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schadens ausgeschlossen.

7.          Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Mitarbeiter laufend und nachweislich über alle Informationen und Anweisungen, die Lindner mit seinen Produkten mitliefert, wie auch über gesetzliche Vorschriften und hoheitliche Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt auch gegenüber Abnehmern des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, alle Unterlagen, Urkunden und Nachweise mindestens zehn Jahre ab Inverkehrbringen bzw. Weitergabe der Produkte aufzubewahren und unverzüglich nach Verlangen durch Lindner vollständig herauszugeben.

XII. Pflichten im Falle des Weiterverkaufs

1.         Im Falle des Weiterverkaufs treffen den Vertragspartner folgende Pflichten:

a)         Der Vertragspartner hat den Käufer nachweislich darauf hinzuweisen, dass die von Lindner gewährte Lindner-Garantie (vgl Pkt X) durch den Weiterverkauf erlischt, sofern nicht ein Fall des Vertragspunktes X 1.11 vorliegt oder mit Lindner im Einzelfall anderes vereinbart wurde.

b)         Bleibt die Garantie auch im Falle des Weiterverkaufs aufrecht, hat der Vertragspartner seinen Käufer nachweislich darauf hinzuweisen, dass der Käufer die Vorschriften Lindners über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung) einzuhalten und das Fahrzeug insbesondere immer dann einem Service zu unterziehen hat, wenn es der in der Betriebsanleitung enthaltene Wartungsplan (Serviceplan) vorsieht. Dabei hat der Vertragspartner den Käufer auch darauf hinzuweisen, dass die Garantie erlischt, wenn der Käufer sich nicht an die Betriebsanleitung (einschließlich Wartungsplan) hält.

c)         Wird dem Vertragspartner hinsichtlich eines von ihm weiterverkauften Fahrzeuges ein Gewährleistungs- oder Garantiefall bekannt, hat er Lindner hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.

d)         Der Vertragspartner hat Lindner unverzüglich insbesondere darüber schriftlich zu informieren, dass er für ein von ihm weiterverkauftes Fahrzeug von Dritten wegen Gewährleistung, Garantie oder Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Erfolgt die Inanspruchnahme im Wege einer gegen den Vertragspartner erhobenen Klage, hat der Vertragspartner Lindner unaufgefordert alle für das Gerichtsverfahren relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, seine Vorgehensweise im Gerichtsverfahren mit Lindner abzustimmen und seine allfälligen Rechtsvertreter im Gerichtsverfahren gegenüber Lindner von deren Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Diese Verpflichtungen des Vertragspartners bestehen auch dann, wenn die Gewährleistungs- oder Garantiefrist für das betreffende weiterverkaufte Fahrzeug bereits abgelaufen ist.

XIII. Rechtswahl, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

1.         Für sämtliche zwischen Lindner und dem jeweiligen Vertragspartner abgeschlossenen Verträge und alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die ausschließliche Anwendung materiellen österreichischen Rechtes, bei Ausschluss der Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechtes und denen des UN-Kaufrechtes vereinbart. Ist der Vertragspartner Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht verdrängt werden.

2.         Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen sowie aus sämtlichen abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Verträgen zwischen Lindner und dem jeweiligen Vertragspartner, wird das für 6250 Kundl/Tirol/Österreich jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart. Lindner kann jedoch den Vertragspartner an einem anderen nach dem Gesetz sachlich zuständigen in- oder ausländischen Gerichtsstand klagen. Sofern für Verbraucher zwingende Gerichtsstände gelten, kommen diese zur Anwendung. In der Regel kann Lindner dann den Verbraucher nur beim Gericht, das am Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers zuständig ist, klagen und der Verbraucher kann dort Klagen gegen Lindner einbringen.

3.         Sofern eine Bestimmung der gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbestimmungen nichtig ist oder eine planwidrige Lücke vorliegt, verpflichten sich die Vertragsparteien hiermit ausdrücklich, rechtswirksame Bestimmungen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder lückenhaften Bestimmung möglichst nahe kommen, zu vereinbaren. Die Wirksamkeit sämtlicher übrigen Bestimmungen wird durch eine unwirksame Bestimmung nicht berührt. Diese Bestimmung findet auf Verbraucher keine Anwendung.

XIV. Datenschutz

1.       Nähere Informationen zum Datenschutz kann der Vertragspartner der Website von Lindner https://www.lindner-traktoren.at/datenschutz/ entnehmen.

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